ALLGEMEINE.EINKAUFSBBEDINGUNGEN
1. Geltung Für unsere Bestellungen sind – sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich anders festgelegt ist – nur die nachstehenden Bedingungen verbindlich; dies gilt auch dann, wenn anders lautende Bedingungen des Lieferanten unwidersprochen bleiben. Anders lautende Bedingungen des Lieferanten oder andere Änderungen des Auftrages werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden. Diese Einkaufsbedingungen gelten, auch soweit ausdrücklich nur von Waren bzw. Lieferanten gesprochen wird, sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen im Rahmen eines Werkoder Servicevertrags. Wir weisen insbesondere auf die im Text fett hervorgehobenen Passagen hin!
2. Bestellungen Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Gleichzeitig mit unserer Bestellung erhält der Lieferant eine vorgedruckte Auftragsbestätigung, welche inhaltlich unverändert und firmenmäßig gefertigt umgehend an uns zurückzusenden ist. Auch wenn diese nicht innerhalb von 10 Werktagen, vom Datum der Bestellung an gerechnet, firmenmäßig gefertigt bei uns einlangt, gilt der Auftrag als vollinhaltlich und zu unseren Einkaufsbedingungen angenommen. Die Ablehnung unserer Bestellung ist bei regelmäßigem Geschäftsverkehr und/oder als Reaktion auf Ihr freibleibendes Anbot nur rechtswirksam, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen, gerechnet vom Datum der Bestellung an, schriftlich eingeschrieben erfolgt.
3. Lieferung Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Lieferungen erfolgen, frei geliefert Bestimmungsort, entladen, gemäß DDP, INCOTERMS 2000, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten, sofern in der Bestellung nichts anderes vereinbart ist. Lieferungen unmittelbar an unsere Kunden haben in unserem Namen zu erfolgen. Teillieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Lieferungen und Leistungen, die Montage- oder Inbetriebsetzungen durch den Lieferanten am Aufstellungsort erfordern, bedürfen einer formellen schriftlichen Abnahme durch uns.
4. Lieferfrist Im Falle einer Überschreitung der vereinbarten Liefertermine aus vom Lieferanten zu vertretenden Umständen, sind wir, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen, nach unserer Wahl berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder auf Erfüllung zu bestehen. In beiden Fällen sind wir berechtigt, vom Lieferanten den Ersatz jedes, wie immer gearteten, Schadens zu begehren, der uns durch die Nichterfüllung oder Verspätung erwächst. Falls eine Vertragsstrafe vereinbart wird, ist ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden durch den Lieferanten zusätzlich zu ersetzen.
5. Versandvorschriften, Qualität Die Lieferung hat genau nach den dem Lieferanten bekanntgegebenen Versandvorschriften zu erfolgen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen berechtigt uns, die Annahme der Ware zu verweigern bzw. diese auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden. Jede Abweichung von diesen Bestimmungen berechtigt uns, alle daraus entstehenden Mehrkosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen. In Briefen, Versandanzeigen, Rechnungen, Begleitpapieren, Frachtbriefen etc. ist unsere vollständige Bestellnummer anzugeben. Die Auslieferung an unser Lager oder unsere Baustellen hat mit Lieferschein zweifach zu erfolgen, wovon ein Exemplar dem Empfänger der gelieferten Waren zu überlassen und das zweite, vom Empfänger bestätigte Exemplar mit der Rechnung an unsere Büroadresse zu senden ist. Zur Übernahme der Lieferung/Leistung sind nur die von uns dazu ermächtigten Personen berechtigt. Der Lieferant hat sich im Zweifelsfall, insbesondere bei Lieferungen auf Baustellen, die Berechtigung der Warenübernahme durch Rückfrage bei uns (auf der Vorderseite der Bestellung genannter Sachbearbeiter) bestätigen zu lassen. Den Nachweis der ordnungsgemäßen Übergabe der Lieferung hat der Lieferant zu erbringen. In allen Fällen gilt die Lieferung überdies erst dann als erbracht und vollständig, wenn die in unserer Bestellung angeführten oder handelsüblichen Dokumentationen, Beschreibungen, Atteste etc. der gelieferten Waren an uns übergeben worden sind und eine verlangte Abnahme erfolgt ist. Sofern und insoweit in unserer Bestellung keine besonderen Qualitätsbedingungen enthalten sind, müssen die gelieferten Waren zumindest handelsübliche Qualität aufweisen und den geltenden Sicherheitsvorschriften (Gesetzen, Verordnungen, Normen, etc.) unter Beachtung des Standes und der Regeln der Technik, insbesondere den technischen Ö-NORMEN bzw. harmonisierten europäischen Normen (EN) entsprechen. Alle für das Produkt geltenden relevanten EU-Richtlinien sind einzuhalten. Die entsprechende Konformitätserklärung inklusive der entsprechenden Dokumentation (bei Nicht-EU-Lieferanten) ist Bestandteil der Lieferung.
6. Verpackung / Transport Die Liefergegenstände müssen sachgemäß und unter Beachtung eventuell von uns erteilter besonderen Anweisungen verpackt werden. Schäden, die durch unsachgemäße Verpackung oder Nichtbeachtung dieser Anweisungen entstehen, trägt der Lieferant. Ebenso trägt der Lieferant das Risiko für den sachgemäßen Warentransport, sofern dieser von ihm zu organisieren und zu tragen ist (Kostenübergang), ein Gefahrenübergang auf FLS im Rahmen des Transportes jedoch bereits stattgefunden hat. Gleiches gilt für die Nichtbeachtung von entsprechenden Transport-Anweisungen unsererseits durch den Lieferanten.
7. Abnahme Die Verarbeitung oder der Einbau der gelieferten Waren gilt nicht als Abnahme oder Akzeptanz von Abweichungen zur Bestellung. Abgenommen ist eine Lieferung nur dann, wenn sie von uns oder unserem Kunden abgenommen wurde. Die Rüge offener Mängel kann somit auch während oder nach dem Einbau bzw. der Verarbeitung erfolgen und ist nicht an eine Frist, die mit der Lieferzeit zusammenhängt, gebunden. Die Unterfertigung von Gegenscheinen/Lieferscheinen bestätigt nur den Empfang der Ware, besagt aber nichts über den Zustand respektive die Funktionsfähigkeit der Ware.
8. Zeichnungen, Fertigungsunterlagen, Beistellungen Von uns beigestellte und an den Lieferanten übergebene Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Zeichnungen, Muster, Modelle, Formen und sonstige Behelfe bleiben unser materielles und geistiges Eigentum, über das wir frei verfügen können. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes derBeistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
9. Preise Sofern nicht in der Bestellung anders angeführt, verstehen sich die Preise verpackt, frei geliefert Bestimmungsort, entladen DDP, INCOTERMS 2000) und sind Fixpreise. Vorgeschriebene Gewichte oder Ausmaße dürfen bei nach Gewicht oder Ausmaß erfolgter Bestellung bei den einzelnen Positionen höchstens um 5% überschritten werden. Dem Lieferanten steht für ein darüber hinausgehendes Ausmaß oder Gewicht ohne unsere vorherige Zustimmung keine Abgeltung zu. Es steht dem Lieferanten jedoch frei, das Mehrgewicht oder Mehrausmaß zurückzunehmen, wobei eine solche Rücknahme für uns mit keinerlei Zusatzkosten oder sonstige Aufwendungen oder Unannehmlichkeiten verbunden sein darf. Unterschreitungen vorgeschriebener Gewichte oder Ausmaße oder Stückzahlen fallen jedenfalls unter den Punkt 12.
10. Rechnung Wir sind eine Unternehmung im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG, unsere UID-Nummer ist: ATU 69460424. Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung unter genauer Angabe der Bestelldaten einzusenden. Der Rechnung ist der bestätigte Lieferschein im Original beizulegen. Erfüllt die Rechnung eine der vorangeführten Erfordernisse, insbesondere des UStG, nicht, gilt die Rechnung nicht als gelegt, wird von uns ausnahmslos retourniert und tritt daher eine Fälligkeit des Rechnungsbetrages nicht ein. Rechnungen mit sonstigen sachlichen und/oder rechnerischen Mängeln bzw. Fehlern, begründen bis zu ihrer akkordierten Richtigstellung ebenfalls keine Fälligkeit und können jederzeit zurückgesendet werden; die Fälligkeit begründet sich erst mit Eingang der richtig gestellten Rechnung. Von der Schlussrechnung dürfen 5% als Haftrücklass auf die Dauer der Gewährleistung einbehalten werden. Die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer (Teil-)Schlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen des Lieferanten aus, wenn nicht ein begründeter Vorbehalt in der Schlussrechnung enthalten ist.
11. Zahlungsbedingungen Der Lauf der bestellungsgemäßen Zahlungsfristen beginnt mit Erhalt einer ordnungsgemäßen unbeanstandeten Rechnung samt erforderlichen Unterlagen, oder mit Erhalt der Ware (samt Dokumentation und Nebenleistungen) oder dem vereinbarten Liefertermin, je nachdem welches Ereignis später eintritt, in jedem Fall jedoch erst nach vollkommen erbrachter Lieferung/Leistung, bei Reklamationen erst nach deren vollständiger Erledigung. Wir sind berechtigt einen Deckungsrücklass von bis zu 10% einzubehalten und erst nach Funktionsüberprüfung, ordnungsgemäßer Inbetriebnahme und Bauherrenabnahme zu zahlen. Eine Zession von Rechnungsbeträgen ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung zulässig. Im Falle einer Zession von Forderungen an Dritte wird 1% Bearbeitungsgebühr vom Rechnungsbetrag einbehalten. Sofern keine Sondervereinbarung getroffen wurde, gelten nach unserer Wahl folgende Zahlungsziele: bis 20 Tage abzüglich 3% Skonto, bis 60 Tage netto.
12. Gewährleistung, Haftung Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate und beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem die Ware von uns endgültig übernommen wurde. Die Vermutung des § 924 ABGB gilt für die gesamte Dauer der Gewährleistung. Für die Anbringung der Mängelrüge, sowie die Geltendmachung und Durchsetzung unserer anderen Ansprüche, gesetzlicher oder vertraglicher Art, innerhalb der Gewährleistungsfrist, sind wir weder hinsichtlich offener noch versteckter Mängel an die Einhaltung irgendwelcher gesetzlich festgelegter oder anderweitig vorgeschriebener Frist gebunden. Eine Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß den §§ 377 ff UGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Wir sind auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist berechtigt die Mängelrüge hinsichtlich Mängel, welche innerhalb der Gewährleistungsfrist auch mit wirtschaftlich vernünftigem und üblichem Aufwand nicht festgestellt werden können, in einem Zeitraum von 3 Monaten ab Entdeckung des Mangels anzubringen und der Lieferant ist verpflichtet auch für diese Mängel Gewähr zu leisten. Unsere Bestätigung auf dem Gegenschein und/oder unsere Empfangsquittung über die Warenannahme gelten immer nur mit Vorbehalt, d.h. die Ware gilt erst dann als übernommen, wenn die nachträglich erwiesene Begutachtung keine Untermengen und/oder Mängel ergibt. Wir sind ungeachtet sonstiger gesetzlicher Möglichkeiten berechtigt, selbst wenn die Mängel geringfügig sind, nach unserer Wahl Wandlung, kostenlose Ersatzlieferung, kostenlose Beseitigung der Mängel oder einen angemessenen Preisnachlass zu verlangen oder die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten beheben zu lassen. Sollte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine Nachfrist erforderlich sein, gilt jedenfalls ein Zeitraum von längstens 14 Tagen als angemessen. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, erforderliche Instandsetzungsarbeiten oder Ersatzlieferungen ohne Nachfristsetzung in uns geeignet erscheinender Weise auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder Dritten zu übertragen. Die Gewährleistung des Lieferanten für Lieferungen, bei welchen aufgetretene Mängel durch uns oder Dritte behoben werden, bleibt bestehen. Sollte sich ein Mangel erst im Lauf der Verarbeitung der gelieferten Waren durch uns ergeben, der auf Nichteinhaltung der von uns in der Bestellung geforderten und angeführten Spezifikationen und/oder der handelsüblichen Qualität zurückzuführen ist, so steht uns als Schadenersatzanspruch neben anderen Schäden auch der Ersatz der, im Zusammenhang mit der Verwendung des schadhaften Materials, frustrierten Aufwendungen zu. Die Haftung des Lieferanten ist unbeschränkt. Der Lieferant haftet uns im Weiteren verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, die durch Fehler der gelieferten Ware verursacht werden, insbesondere gegen uns erhobene Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche Dritter, und ist verpflichtet uns volle Genugtuung zu leisten. An den gelieferten Waren dürfen zum Zeitpunkt der Übernahme durch uns keine Sicherungsrechte Dritter, welcher Art auch immer, bestehen.
13. Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere von Arbeitnehmervorschriften und sonstigen Schutzbestimmungen. Der Lieferant sichert uns zu, seine unternehmerische Tätigkeit unter Einhaltung der Gesetze zu entfalten. Der Lieferant ist hierbei bei Ausführung eines Auftrages/Bestellung insbesondere für die Einhaltung und Überwachung sämtlicher gesetzlicher und normativen Bestimmungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und sonstigen Beauftragten, speziell hinsichtlich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere das Bauarbeiterkoordinationsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, die Bauarbeiterschutzverordnung, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, AuftraggeberInnenHaftungsgesetz usw., verantwortlich, auch gegenüber den Behörden (z.B. Arbeitsinspektorat, Gewerbebehörde, etc.) und verpflichtet sich uns für sämtliche Schäden und Nachteile diesbezüglich volle Genugtuung zu leisten.
14. Rückgaberecht Nicht benötigte Waren sind vom Lieferanten zurückzunehmen und gutzuschreiben. Eine eventuelle Manipulationsgebühr darf 5% des Nettoauftragswertes nicht überschreiten.
15. Erfüllungsort Erfüllungsort ist der Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Werden in der Bestellung Lieferkonditionen angegeben, sind diese gemäß INCOTERMS 2000 auszulegen. Ist in der Bestellung kein Lieferort angegeben bzw. wurde ein solcher auch nicht anderweitig schriftlich festgelegt, so gilt als Lieferort nachfolgende Adresse: Focus Life Science GmbH, Freidegg 106, A- 3325 Ferschnitz.
16. Rücktrittsrecht Wir sind – neben an anderer Stelle verankerten Rücktrittsgründen – berechtigt aus wichtigem Grund vom Auftrag zurückzutreten, ohne dass uns dadurch Kosten, welcher Art auch immer, entstehen. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, - wenn der Lieferant wesentliche ihm aus diesen AGB erwachsende Verpflichtungen verletzt; - wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Lieferanten drastisch und nachhaltig verschlechtern und dadurch die berechtigte Befürchtung vorliegt, dass die Aufrechterhaltung des Vertrages wirtschaftliche Nachteile für FLS bringt oder FLS aus sonstigen Gründen nicht mehr zumutbar ist.
17. Geheimhaltung Unterlagen aller Art, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, wie insbesondere Muster, Zeichnungen, Modelle, Daten und dergleichen sowie alle sonstigen von uns zur Verfügung gestellten Informationen, soweit sie nicht erkennbar für die Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder Dritten zugänglich gemacht oder vom Lieferanten außerhalb des Rechtsgeschäfts genutzt werden. Der Lieferant wird die Geheimhaltungsverpflichtung allen Personen überbinden, die Zugang zu unseren Unterlagen haben werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach der vollständigen Erbringung der Leistungen sowie nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses weiter fort. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt in gleicher Weise für den Inhalt des Vertragsverhältnisses.
18. Urheber- und Patentrechte Der Lieferant ist verpflichtet, uns hinsichtlich aller im Zusammenhang mit der Lieferung und/oder Leistung entstehenden Patent-, Marken-, Musterschutz oder Urheberrechtsstreitigkeiten volle Genugtuung zu leisten. Der Lieferant ist hierbei zudem verpflichtet, FLS bei der Abwehr von durch Dritten geltend gemachte Ansprüche nach besten Kräften zu unterstützen. Der Lieferant hat uns unverzüglich zu unterrichten, sollte er feststellen, dass ein Dritter mit der Lieferung und/oder Leistung entstehende Patent-, Marken-, Musterschutz- oder Urheberrechte in verwechslungsfähiger Weise nutzt.
19. Rechtsnachfolge Der Lieferant ist bei Zustimmung von FLS berechtigt, die vertraglichen Rechte und Pflichten auf Rechtsnachfolger zu übertragen. In diesem Fall wird der Partner FLS rechtzeitig auf schriftlichem Wege von einer Rechtsnachfolge informieren, welche als genehmigt gilt, sofern FLS nicht innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt des entsprechenden Schriftstückes widerspricht. FLS wird die Zustimmung zu einer Rechtsnachfolge, sofern sichergestellt ist, dass der Rechtsnachfolger in das Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten eintritt, nicht unbillig verweigern. Die Benachrichtigung des Lieferanten über die Rechtsnachfolge hat auch einen diesbezüglichen Nachweis zu enthalten.
20. Sonstiges Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen undurchführbar / unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die undurchführbare / unwirksame Bestimmung ist durch eine Durchführbare / wirksame Bestimmung, die dem angestrebten Ziel und Zweck möglichst nahe kommt, zu ersetzen. Stellt sich eine Lücke im Vertrag heraus, so soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit nur rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt in Betracht gezogen hätten. Der Lieferant verzichtet auf die Anfechtung wegen Irrtum und Verkürzung über die Hälfte.
21. Gerichtsstand, anwendbares Recht Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns gilt österreichisches Recht unter Ausschluss jener Bestimmungen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Amstetten.
Fassung Juni 2015