ALLGEMEINE.LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN
1. Geltung
1.1 Für Lieferungen und Leistungen von FLS sind – sofern nicht ausdrücklich in schriftlicher Form anders festgelegt ist – nur die nachstehenden Bedingungen verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn anders lautende Bedingungen des Auftraggebers unwidersprochen bleiben. Anders lautende Bedingungen des Auftraggebers, oder andere Änderungen des Auftrages werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von FLS ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden. Diese allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten, soweit hier ausdrücklich nur von Waren gesprochen wird, sinngemäß auch für die Erbringung von Dienstleistungen.
1.2 Auf die im Text fett hervorgehobenen Passagen wird insbesondere hingewiesen.
2. Angebot / Vertrag
2.1 Der Vertrag wird erst rechtsgültig, wenn die Annahme der Bestellung durch FLS schriftlich bestätigt wurde.
2.2 Änderungen nach Vertragsabschluss bedürfen der Schriftform.
2.3 Weicht das Angebot von den diesem zugrunde liegenden Plänen, Angaben, Basiswerten und sonstigen Projekt- und Vertragsgrundlagen ab, so ist dies FLS vom Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Im Falle der nicht rechtzeitigen Mitteilung übernimmt FLS keinerlei Gewähr für die zu erbringenden, vertraglich vereinbarten Werte und Leistungen.
2.4 FLS ist jederzeit berechtigt, den Auftrag bzw. Teile desselben an Subunternehmer zu vergeben.
2.5 FLS wird dem Auftraggeber jene Person ausdrücklich bekanntgeben, die neben den gemäß Firmenbuch zeichnungsberechtigten Personen zur Abgabe von für FLS verbindlichen Erklärungen gegenüber dem Auftraggeber berechtigt sind. Andere Personen und Firmenangehörige von FLS sind nicht befugt, verbindliche Erklärungen abzugeben.
2.6 FLS ist – neben an anderer Stelle verankerten Rücktrittsgründen – berechtigt, aus wichtigen Gründen vom Auftrag zurückzutreten, ohne dass FLS dadurch Kosten, welcher Art auch immer, entstehen. Ein wichtiger Grund liegt vor wenn - der Auftraggeber wesentliche ihm aus diesem Vertrag erwachsende Verpflichtungen verletzt. - sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers drastisch und nachhaltig verschlechtern und dadurch die berechtigte Befürchtung vorliegt, dass die Aufrechterhaltung des Vertrages wirtschaftliche Nachteile für FLS bringt, oder FLS aus sonstigen Gründen nicht mehr zumutbar ist.
2.7 Tritt der Auftraggeber vorzeitig aus einem Mehrjahresvertrag zurück, so ist FLS berechtigt, den bei der Auftragserteilung fixierten Mehrjahresrabatt zurückzufordern, sowie über die noch offene Restlaufzeit des Vertrages zwanzig Prozent des Auftragswertes der Restlaufzeit zu begehren. Selbiges gilt im Falle eines berechtigen Rücktritts durch FLS.
3. Umfang der Leistungen
3.1 Alle Leistungen, soweit sie im Angebot nicht ausdrücklich genannt sind, sind im Leistungsempfang nicht erhalten und werden als Mehrleistungen verrechnet.
4. Preise
4.1 Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung des gesamten Angebotes.
4.2 Die vertraglich festgelegte Leistung muss – sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben – ohne Unterbrechungen vorgenommen werden können. FLS ist berechtigt, Mehrkosten, die durch unvorhersehbare Behinderungen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen, dem Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen.
4.3 Basis der Lohn- und Materialpreise ist das Angebotsdatum. Sollten sich die Kosten infolge geänderter Personal- oder Materialkosten verändern, so ist FLS berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Die Lohnkosten ändern sich demgemäß entsprechend den kollektivvertraglichen Soll-Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.
4.4 Bestellte, im Angebot jedoch nicht enthaltene Arbeiten werden entsprechend dem Aufwand zu den Bedingungen und Verrechnungssätzen von FLS durchgeführt. Dies gilt auch für Mehrleistungen infolge von zum Angebotszeitpunkt nicht bekannten Behördenauflagen.
4.5 Wird seitens des Auftraggebers Material beigestellt, so ist FLS berechtigt, einen entsprechenden Aufpreis von mindestens fünfundzwanzig Prozent des kalkulierten Verkaufspreises zu verrechnen.
5. Zahlung
5.1 Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart, netto, ohne jeden Abzug, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten, dies gilt auch für Teil- und Regierechnungen. Rechtzeitige Zahlung bedeutet das Einlangen der Zahlung am Konto von FLS.
5.2 Ist der Auftraggeber mit der vereinbarten Zahlung in Verzug, so kann FLS auch kumulativ nach freier Wahl a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufschieben; b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen; c) Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verrechnen.
5.3 Bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist ist FLS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei allfällige Schadenersatzansprüche von FLS gegenüber dem Auftraggeber aufrecht bleiben und darüber hinaus geltend gemacht werden.
5.4 Bei vertraglich nicht vorgesehenen Unterbrechungen der Leistung (Pos. 4.2), die nicht von FLS zu vertreten sind, ist FLS berechtigt, Abschlagsrechnungen zu legen und die aus der Unterbrechung entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
5.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder von FLS nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
5.6 Alle gelieferten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von FLS. FLS behält sich das Recht der Entfernung vor, wenn der Auftraggeber in Verzug gerät. FLS ist berechtigt, gegebenenfalls ihr Eigentum äußerlich kenntlich zu machen.
6. Leistungserfüllung
6.1 Die bei FLS bestellte Leistung gilt spätestens dann als auftragsgemäß erbracht und übernommen, wenn die Leistung vom Auftraggeber oder Dritten in Nutzung genommen wurde. Die Leistungserfüllung ist auch dann gegeben, wenn der Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung bestätigt oder wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Dokuments „Übergabeprotokoll“ triftige Vorbehalte zur Leistung geltend macht.
6.2 Die vertraglich festgelegten Leistungen werden während der betriebsüblichen Arbeitszeit des Auftragnehmers durchgeführt.
6.3 Die vereinbarte Frist für die Erbringung der Leistung wird angemessen verlängert, wenn Hindernisse auftreten, ungeachtet, ob sie bei FLS, beim Auftraggeber oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind z.B. höhere Gewalt, Naturereignisse, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Brand, Streik, Teilstreik (auch bei Vorlieferanten), Aussperrung, behördliche Maßnahmen, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb-, oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken.
6.4 Die zur Durchführung der Arbeiten benötigten Energien wie Strom, Wasser etc. sowie Hilfsmittel wie Gerüste und Leitern sind FLS vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, sofern nicht gesonderte Vereinbarungen bei Vertragsabschluss getroffen wurden. Für den Fall, dass diese Leistungen seitens des Auftraggebers nicht erbracht werden, ist FLS berechtigt, diese Nebenleistungen zu erbringen bzw. von Dritten erbringen zu lassen, aber gleichzeitig auch berechtigt, diese dem Auftraggeber gesondert in Rechnung zu stellen.
7. Materiallieferung
7.1 Der Auftraggeber haftet für auf der Baustelle eintretende Beschädigungen am Werk bzw. am gelieferten Material, insbesondere durch, aber nicht ausschließlich für durch FLS unabwendbare Ereignisse (z.B. Feuer, Explosion, Blitzschlag, Wasser, chemische Einflüsse) sowie für Sachbeschädigung oder das Abhandenkommen von Sachen durch den Auftraggeber oder Dritte.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für Teil- oder Vorlieferungen durch FLS entsprechende Anfahrts- und Lagermöglichkeiten bereitzustellen. 7.3 Die Entsorgung des Verpackungsmaterials der durch den Auftraggeber beigestellten Materialien trifft den Auftraggeber. Wird die Entsorgung dieses Verpackungsmaterials durch FLS übernommen, so trägt der Auftraggeber die dadurch erwachsenden Kosten.
8. Gewährleistung
8.1 FLS ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben. Aus Angaben in Katalogen, Werbeschriften, Prospekten und mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, die nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden. 8.2 Der Auftraggeber kann sich auf seinen Gewährleistungsanspruch nur dann berufen, wenn er dem Verkäufer die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. FLS kann bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels nach ihrer Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachbessern bzw. austauschen oder eine angemessene Preisminderung vornehmen.
8.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe, jedoch spätestens, wenn die Anlagen vom Auftraggeber oder einem Dritten in Nutzung genommen werden.
8.4 Der Gewährleistungsanspruch erlischt unverzüglich, wenn der Auftraggeber oder von ihm Beauftragte oder nicht von FLS ausdrücklich ermächtigte Dritte an den gelieferten Waren Reparaturen, Instandsetzungen oder Änderungen vornehmen.
8.5 Eine Prüf- und Warnpflicht des Auftragnehmers für vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen (z.B. Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen), von ihm erteilte Weisungen und beigestellte Materialien sowie für beigestellte Vorleistungen anderer Auftragnehmer des Auftraggebers wird hiermit ausgeschlossen und der Auftragnehmer von einer solchen Pflicht ausdrücklich befreit. Der Auftraggeber haftet vollumfänglich für deren Tauglichkeit / Richtigkeit.
8.6 Bei Übernahme von Reparaturaufträgen, Umänderungen alter und/oder fremder Waren oder bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt FLS keine Gewähr. Bei Änderungs- oder Erweiterungsarbeiten an bestehenden Anlagen wird eine Gewährleistung nur für den geänderten oder erweiterten Teil der Anlage übernommen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die gesamte Anlage, außer wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
8.7 FLS leistet keine Gewähr für vom Auftraggeber beigestelltes Material.
9. Haftung
9.1 FLS haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht – zur Gänze ausgeschlossen. Ebenso wird, soweit dies im Rahmen des geltenden Rechts zulässig ist, jede Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden, für nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ausgeschlossen.
9.2 Bei Nichteinhaltung von Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen durch den Auftraggeber oder Dritte ist jeder Schadenersatz durch FLS gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen.
9.3 Sollten Vertragsstrafen zugunsten des Auftraggebers vereinbart sein, so sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
9.4 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Lieferungen und/oder Leistungen müssen innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen.
10. Geheimhaltung Unterlagen aller Art, die FLS zur Verfügung stellt, insbesondere Muster, Zeichnungen, Modelle, Daten und dergleichen sowie alle sonstigen von FLS zur Verfügung gestellten Informationen, dürfen – soweit sie nicht erkennbar für die Öffentlichkeit bestimmt sind – nicht an Dritte weitergegeben oder Dritten zugänglich gemacht oder vom Auftraggeber außerhalb des Rechtsgeschäfts genutzt werden. Der Auftraggeber wird die Geheimhaltungsverpflichtung allen Personen überbinden, die Zugang zu den bezeichneten Unterlagen haben werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach der vollständigen Erbringung der Leistungen sowie nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses weiter fort. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt in gleicher Weise für den Inhalt des Vertragsverhältnisses.
11. Immaterialgüterrechte
11.1 Von FLS erstellte Projekte, Angebote und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von FLS und dürfen ohne deren ausdrückliche, rechtlich verbindliche Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen in irgendeiner Weise zugänglich gemacht werden und unterliegen den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.
11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, FLS hinsichtlich aller im Zusammenhang mit der Lieferung und/oder Leistung entstehenden immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten volle Genugtuung zu leisten. Der Auftraggeber ist hierbei zudem verpflichtet, FLS bei der Abwehr von durch Dritte geltend gemachte Ansprüche nach besten Kräften zu unterstützen.
11.3 Der Auftraggeber hat FLS unverzüglich zu unterrichten, sollte er feststellen, dass ein Dritter mit der Lieferung und/oder Leistung in Verbindung stehende Immaterialgüterrechte von FLS widerrechtlich nutzt.
12. Rechtsnachfolge Der Auftraggeber ist bei Zustimmung von FLS berechtigt, die vertraglichen Rechte und Pflichten auf Rechtsnachfolger zu übertragen. Diesfalls wird der Auftraggeber FLS rechtzeitig auf schriftlichem Wege von einer beabsichtigten Rechtsnachfolge informieren, welche als genehmigt gilt, sofern FLS nicht innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt des entsprechenden Schriftstückes widerspricht. FLS wird die Zustimmung zu einer Rechtsnachfolge, sofern sichergestellt ist, dass der Rechtsnachfolger in das Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten eintritt, nicht unbillig verweigern. Die Benachrichtigung des Auftraggebers über die Rechtsnachfolge hat auch einen diesbezüglichen Nachweis zu enthalten.
13. Sonstiges
13.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
13.2 Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechts.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
13.4 Stellt sich eine Lücke im Vertrag heraus, so soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit nur rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt in Betracht gezogen hätten.